Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung)
Grünspitz Allstars 1860 e.V.
Musterweg 1
81547 München
- Nummer
- ZB-2025-0023
- Ausgestellt
- 29.04.2025
Bestätigung über Sachzuwendungen
im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Name und Anschrift des Zuwendenden:
Quirin Pichler
Kolumbusstr. 80
82008 Unterhaching
Wert der Zuwendung – in Ziffern –
– in Buchstaben –
Tag der Zuwendung:
Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw.
Rasenmähroboter mit Ladestation
gebraucht, 2 Jahre, voll funktionsfähig
Wert ermittelt über: Marktwert vergleichbarer Angebote (Mittelwert von vier vergleichbaren Angeboten)
nicht angekreuzt: Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen. Die Zuwendung wurde nach dem Wert der Entnahme (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt, bewertet.
angekreuzt: Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen.
nicht angekreuzt: Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht.
angekreuzt: Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z. B. Rechnung, Gutachten, liegen vor.
angekreuzt: Wir sind wegen Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes München, StNr. 143/000/00000, vom 14.03.2023 für den letzten Veranlagungszeitraum 2019 bis 2021 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) verwendet wird.
München, 29.04.2025
Ort, Datum
Unterschrift des Zuwendungsempfängers · Monika Winkler, 1. Vorsitzende
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).